AGB

   und HerstellerAkkgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1: Allgemeine Bestimmungen

 (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle – bei Auftraggebern i.S.d. § 22: (1) auch künftigen – Verträge zwischen Auftragnehmer und -geber in der jeweils zum Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Bedingungen erkennt der Auftragnehmer nicht an, sie werden mithin nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht, selbst wenn in Kenntnis der AGBen des Auftraggebers vorbehaltlos geleistet wird bzw. Zahlungen entgegen genommen werden.

 (2) Die jeweiligen Einzelverträge und ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform i.S.d. § 126b BGB. Dieses Formerfordernis kann nur in Schriftform i.S.d. §126 BGB aufgehoben werden. Dies gilt insbesondere für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündlich oder telefonisch getroffene Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.

 (3) Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. Sämtliche Korrespondenz und sonstige Dokumente und Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.

 (4) Für alle aus der Vertragsbeziehung mit dem Auftragnehmer resultierenden Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Anwendung der Vorschriften des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sowie der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.

 (5) Unbeschadet besonderer Regelungen dieser AGBen bleiben gesetzliche Ansprüche unberührt und deren Geltendmachung vorbehalten.

 

  • 2: Vertragsschluss

 (1) Der jeweilige Einzelvertrag kommt dergestalt zustande, dass der Auftragnehmer einen entsprechenden Antrag des Auftraggebers schriftlich oder konkludent durch Leistung annimmt.

 (2) Ungeachtet ihrer Bezeichnung sind Antworten des Auftragnehmers auf Anfragen des Auftraggebers lediglich invitationes ad offerendum und begründen keinerlei Verpflichtungen.

 

  • 3: Layout- und Agenturdienstleistungen bei Werbemitteln

 (1) Sämtliche vom Auftraggeber beauftragten und vor Druckbeginn zu erbringenden Layout- und Agenturdienstleistungen erfolgen zusätzlich zu den übrigen Bestimmungen.

 (2) Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge erfolgt lediglich bei Bestellung eines individuell zu erstellenden Produkts. Unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, ist das Entgelt für die konzeptionellen und gestalterischen Dienstleistungen im Gesamtpreis enthalten. Sämtliche Urheber- und Eigentumsrechte an dem von dem Auftragnehmer konzipierten Produkts verbleiben bei dem Auftragnehmer. Eine Herausgabe des Konzepts (Daten, Unterlagen etc.) an den Auftraggeber erfolgt nicht.

 (3) Bezüglich der seitens des Auftraggebers für die Layout- und Agenturdienstleistungen übermittelten Daten, Informationen oder körperlichen Gegenstände (z.B. Fotos), gelten die Bestimmungen des Druckauftrages entsprechend. Dem Auftragnehmer obliegt diesbezüglich keine Prüfungspflicht (vgl. § 13: (7) ). Ebenfalls unterliegt der Auftraggeber der Haftung gemäß § 19: .

 

  • 4: Preise

 (1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch zwei Wochen nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Auftraggeber als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Versandkosten oder Verpackung berechnen wir nach Gewicht und genutztem Versanddienstleister, sowie nach Versandoption (Expres…). Die Verpackungseinheiten und Kosten teilen wir Ihnen auf unserem Angebot mit. Im Internet ausgezeichnete Preise gelten nur bei Bestellungen aus Deutschland.

 (2) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

 (3) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter / übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN). Die Bestimmungen des Abschnittes § 17: gelten entsprechend.

 

  • 5: Schriftsatzproben, Korrekturabzüge und Andruckmuster

(1) Der Auftraggeber kann Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Schriftsatzproben, Andruckmuster oder Korrekturabzüge schriftlich anfordern. Sie werden nicht in jedem Fall vom Auftragnehmer automatisch erstellt (z.B. bei fertigen gelieferten Logos oder bei Expressbestellungen). Im Fall der Anforderung von Korrekturabzügen oder Andruckmustern duch den Auftraggeber können je nach Aufwand Zusatzkosten entstehen, die dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Sollten bei einem Auftrag keine Korrekturabzüge angefertigt worden sein, gelten bei Auftragsvergabe die genauen Angaben aus dem Angebot des Auftragnehmers (Druckposition, bedruckbare Fläche, Größe und Farbe). Fragen und Änderungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor der Auftragserteilung mitzuteilen. In diesem Fall ist eine Bestätigung durch den Auftragnehmer notwendig. Änderungen während oder nach dem Fertigungsprozess können nicht vorgenommen werden.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Bitte vom Auftragnehmer die unter Umständen erhaltenen Schriftsatzproben, Korrekturabzüge und Andruckmuster sorgfältig im Hinblick auf Fehler oder Mängel zu überprüfen und diese nötigenfalls so schnell wie möglich korrigiert und genehmigt zurückzuschicken.

(3) Die Genehmigung des Andruckmusters durch den Auftraggeber kommt einer Anerkennung der Tatsache gleich, dass der auftragnehmer die Arbeiten, die dem Andruckmuster vorangehen, fristgerecht und korrekt ausgeführt hat.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige Defekte, Mängel oder Unzulänglichkeiten, die vom Auftraggeber nicht in den von ihm in Auftrag gegebenen, genehmigten und/oder korrigierten Korrekturmuster bemerkt wurden.

(5) Jedes Andruckmuster, das auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers produziert wurde, wird gesondert, unabhängig vom vereinbarten Preis, in Rechnung gestellt, es sei denn, dass ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Kosten zur Fertigung im Preis enthalten sind.

 

  • 6: Bestellmengen

 (1) Die Mindestbestellmengen ergeben sich aus den jeweiligen Preistabellen. Mit Werbeeindruck können unterschiedliche Mindestbestellmengen vorliegen.

 

  • 7: Werbeeindrucke

 (1) Die angegebenen Preise gelten jeweils für den einfarbig schwarzen Werbeeindruck, sofern keine anderen Farben in den Preistabellen angegeben sind. Wird der Eindruck in einer anderen Farbe gewünscht, werden je Sonderfarbe zusätzliche Kosten berechnet.

 (2) Bei der Digitalisierung des Firmenlogos oder der Schriftzüge werden keine Kosten in Rechnung gestellt. Hierfür ist eine reprofähige Vorlage zu liefern (keine Kopie oder Faxübermittlung). Es können auch CD’s geschickt und Daten per E-Mail oder per FTP übermittelt werden. Die Dateien können als InDesign-, PDF-, EPS- oder TIF-Datei geliefert werden.

 (3) Bei gelieferten Daten entstehen ebenfalls keine Kosten, wenn die Daten unsererseits noch nachbearbeitet werden müssen. Die Druckvorlagen für den Werbeeindruck werden direkt nach Auftragserteilung benötigt.

 (4) Satzkosten entstehen für den Auftraggeber, wenn eine Änderung in seinem Werbeeindruck vorgenommen werden soll.

 

  • 8: Liefertermine

 (1) Auslieferung erfolgt grundsätzlich nach Fertigstellung, soweit kein kostenpflichtiger Fixtermin vereinbart wurde.

 (2) Auf Angeboten angegebene, Voraussichtliche Liefertermine sind entprechend unserer Erfahrung eine Schätzung auf Basis der früheren Lieferungen der Hersteller und Lieferanten. Hier sind Abweichungen möglich, da viele Artikel Importartike sind, die auch eine Zollabwicklung durchlaufen müssen. Es sind keine Fixtermine. Sollte vom Auftraggebr ein Fixtermin für die Lieferung gewünscht sein, so ist dies unbedingt vor der Bestellung dem Auftragnehmer mitzuteilen.  

 (3) Sämtliche Auftragsbestimmungen und Liefertermine erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Auftragnehmer die benötigten Arbeitskräfte und das benötigte Material rechtzeitig beschaffen kann. Wird der auftragnehmer durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Lieferfrist gehindert, ist der Auftraggeber mit einer angemessenen Verlängerung einverstanden. Der Auftraggeber ist im Übrigen wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer nach Ablauf einer Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen. Falls nicht anderweitig etwas vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt Teillieferungen vorzunehmen, wobei die vorliegenden Bedingungen auf jede derartige Lieferung Anwendung finden. Die Verzögerung oder Nichtausführung einer Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht, die Abnahme der übrigen Teillieferungen zu verweigern. Falls auf Verlangen des Auftraggebers ein Lieferprogramm abgeändert wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen oder eine Preisanpassung vorzunehmen.

  • 9: Zahlung

 (1) Die nach dem Versand der Ware ausgestellte Rechnung ist innerhalb 10 Tagen netto Kasse zu bezahlen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

 (2) Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

 (3) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach § 13: (3) nicht nachgekommen ist.

 

  • 10: Zahlungsverzug

 (1) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder durch anderweitige mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

 (2) Der Auftraggeber gerät, soweit nicht anderweitig vereinbart, mit Ablauf von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, ohne dass es dafür einer Mahnung bedarf. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 {96a6c0b12cb9412acc27c0ba049da1c1054107ddd3b6415233d6e97009e93327} p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

  • 11: Lieferung

 (1) Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

 (2) Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 323 II Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Ein Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

 (3) Der Auftragnehmer behält sich den Rücktritt von der Bestellung vor, wenn der bestellte Artikel nicht mehr vorrätig und/ oder für einen erheblichen Zeitraum nicht verfügbar ist, oder Datenbankfehler vorliegen, aufgrund derer die Bestellung nicht ausgeführt werden kann. Hierüber wird der Auftraggeber unverzüglich informiert, ein gegebenenfalls bereits gezahlter Kaufpreis wird zurückerstattet.

 (4) Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

 (5) Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

 

  • 12: Eigentumsvorbehalt

 (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen das Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, diejenigen Forderungen an den Auftraggeber zurückabzutreten, die 120 {96a6c0b12cb9412acc27c0ba049da1c1054107ddd3b6415233d6e97009e93327} der zu sichernden Forderungen übersteigen.

 (2) Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

 

  • 13: Beanstandungen / Gewährleistungen

 (1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Auftragsvergabe an den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst der Auftragsvergabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

 (2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung; anderenfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

 (3) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswerts, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall der berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuches fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. § 323 II Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 (4) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

 (5) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

 (6) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von der Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Lieferant / Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit die Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

 (7) Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

 (8) Bei individuell zu fertigenden Produkten können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 {96a6c0b12cb9412acc27c0ba049da1c1054107ddd3b6415233d6e97009e93327} der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 {96a6c0b12cb9412acc27c0ba049da1c1054107ddd3b6415233d6e97009e93327}, unter 2.000 kg auf 15 {96a6c0b12cb9412acc27c0ba049da1c1054107ddd3b6415233d6e97009e93327}.

 

  • 14: Haftung

 (1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

 (2) Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

 

  • 15: Nebenpflichten

 (1) Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigungserzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auflieferungstermin hinaus verwahrt.

 (2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 (3) Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

 

  • 16: Verjährung

 (1) Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren soweit gesetzlich zulässig innerhalb eines Jahres beginnend mit (Ab-)lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

 

  • 17: Handelsbrauch

 (1) Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt und gesondert berechnet werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

 

  • 18: Periodische Arbeiten

 (1) Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

 

  • 19: Gewerbliche Schutzrechte/ Urheberrecht

 (1) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

  • 20: Datennutzung

 (1) Durch die Zustimmung zu diesen AGBen stimmt der Auftraggeber ausdrücklich der weiteren Nutzung seiner Daten für Produktinformationen durch den Auftragnehmer zu.

 (2) Diesem kann jederzeit in schriftlicher Form widersprochen werden. Eine Weitergabe an Dritte findet grundsätzlich nicht statt.

 

  • 21: Impressum

 (1) Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

 

  • 22: Schlussbestimmungen

 (1) Ist der Auftragnehmer Vollkaufmann i.S.d. HGB, juristische Person d. öff. Rechts oder öff.-rtl. Sondervermögen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen, Frankenthal. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Lieferanten/ Auftragnehmer an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

 (2) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. der übrigen Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine in ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleich- oder nahekommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; solches gilt auch, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist. Zweifelsfalls gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Stand 09.01.2019